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Aufgabe des Verteidigers ist nicht die "Erforschung der Wahrheit" - dies ist gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Aufgabe des Gerichts - sondern die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Auch der schuldige Mandant muß freigesprochen werden, wenn es dem Staat nicht gelingt, die Schuld im Rahmen seiner sich selbst auferlegten Regeln zu beweisen. Die Grenzen des Handelns des Strafverteidigers zieht allein das Gesetz.
Gleiches gilt für den Steueranwalt. Er ist allein den Interessen seines Mandanten und dem Gesetz verpflichtet. Wer sich als steuerlicher Berater als „Mittler zwischen Finanzamt und Steuerbürger“ sieht, wird im falschen Moment den Konflikt scheuen. Wenn es die Durchsetzung der Rechte des Steuerpflichtigen erfordert, ist der Steuerstreit jedoch unvermeidlich. Dies schließt eine Verständigung in Steuersachen nicht grundsätzlich aus. Häufig ist aber eine akzeptable Einigung erst dann erreichbar, wenn sich der Steuerstreit abzeichnet oder bereits begonnen hat.
Bei der Bearbeitung steuerstrafrechtlicher Mandate kooperiert die Kanzlei mit zahlreichen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien in Berlin, Süddeutschland und im europäischen Ausland.